Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Trinkgelder werden für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Trinkgelder gehören zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG und werden vom Kunden dem dienstleistenden Arbeitnehmer als freiwillige und persönliche Zuwendung in Form eines Geldgeschenks gewährt. Es soll der besonderen Honorierung für eine Dienstleistung, die über das vereinbarte Entgelt hinaus gezahlt wird, dienen.

Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung sind steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Die Steuerfreiheit betrifft beispielsweise Trinkgelder im Friseurhandwerk, in der Gastronomie oder im Taxigewerbe. Trinkgelder sind ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden, da sie Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung sind. Dazu setzen Trinkgelder ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Kunden voraus.

Trinkgelder sind immer dann steuerfrei, wenn Dritte dem Mitarbeiter das Geld direkt geben. Das Trinkgeld und die damit belohnende Dienstleistung kommen dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute. Der Arbeitnehmer erhält ein doppeltes Entgelt – das vereinbarte Arbeitsentgelt des Arbeitgebers und das freiwillige Trinkgeld des Kunden.

Besonders zu beachten für Arbeitgeber: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil bestätigt, dass Trinkgelder in den Besitzstand des Kellners übergehen und unter Umständen nicht entzogen werden können. Sie stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt. Werden sogenannte Bedienungszuschläge auf einer Speisekarte ausgewiesen und es besteht somit eine Verpflichtung zur Zahlung, so handelt es sich nicht um eine steuerfreie Leistung.

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